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Grundsteuergesetz  - GrStG 

vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19.

Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist

1.  Steuerpflicht

§ 1 Heberecht

§ 2 Steuergegenstand

§ 3 Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger

§ 4 Sonstige Steuerbefreiungen

§ 5 Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz

§ 6 Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz

§ 7 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

§ 8 Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

§ 9 Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer

§ 10 Steuerschuldner

§ 11 Persönliche Haftung

§ 12 Dingliche Haftung

2.  Bemessung der Grundsteuer

§ 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag

§ 14 Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

§ 15 Steuermesszahl für Grundstücke

§ 16 Hauptveranlagung

§ 17 Neuveranlagung

§ 18 Nachveranlagung

§ 19 Anzeigepflicht

§ 20 Aufhebung des Steuermessbetrags

§ 21 Änderung von Steuermessbescheiden

§ 22 Zerlegung des Steuermessbetrags

§ 23 Zerlegungsstichtag

§ 24 Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich

3.  Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer      

§ 25 Festsetzung des Hebesatzes

§ 26 Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze

§ 27 Festsetzung der Grundsteuer

§ 28 Fälligkeit

§ 29 Vorauszahlungen

§ 30 Abrechnung über die Vorauszahlungen

§ 31 Nachentrichtung der Steuer

4.  Erlass der Grundsteuer

§ 32 Erlass für Kulturgut und Grünanlagen

§ 33 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung

§ 34 Verfahren

5.  Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 35 (weggefallen)

§ 36 Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte

§ 37 Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 1974

§ 38 Anwendung des Gesetzes

§ 39 (weggefallen)

6.  Grundsteuer für Steuergegenstände in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem Kalenderjahr 1991

§ 40 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

§ 41 Bemessung der Grundsteuer für Grundstücke nach dem Einheitswert

§ 42 Bemessung der Grundsteuer für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser nach der Ersatzbemessungsgrundlage

§ 43 Steuerfreiheit für neugeschaffene Wohnungen

§ 44 Steueranmeldung

§ 45 Fälligkeit von Kleinbeträgen

§ 46 Zuständigkeit der Gemeinden

§1
Grundsteuergesetz

GrStG § 1 Heberecht

 

(1) Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist.

 

(2) Bestehen in einem Land keine Gemeinden,

so stehen das Recht des Absatzes 1 und die in diesem Gesetz bestimmten weiteren Rechte dem Land zu.

 

(3) Für den in gemeindefreien Gebieten liegenden Grundbesitz

bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung,

wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.

 

§2
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 2 Steuergegenstand

 

Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:

 

1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a des Bewertungsgesetzes).

    Diesen stehen die in § 99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;

 

2. die Grundstücke (§§ 68, 70 des Bewertungsgesetzes).

    Diesen stehen die in § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.

 

§3
Grundsteuergesetz

GrStG § 3 Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger

 

(1) Von der Grundsteuer sind befreit

 

1. Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts

    für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird.

    Ausgenommen ist der Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Berufsverbänden

    sowie von Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

    benutzt wird;

 

1a. (weggefallen)

 

2. Grundbesitz, der vom Bundeseisenbahnvermögen für Verwaltungszwecke benutzt wird;

 

3. Grundbesitz, der von

 

    a) einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts,

 

    b) einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse,

        die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung

        und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung

        ausschließlich und unmittelbar
        gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient,

 

    für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird;

 

4. Grundbesitz, der von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,

    einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften oder einem ihrer Verbände

    für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung

    oder für Zwecke der eigenen Verwaltung benutzt wird.

    Den Religionsgesellschaften stehen die jüdischen Kultusgemeinden gleich,

    die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind;

 

5. Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener der Religionsgesellschaften,

    die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden.

    § 5 ist insoweit nicht anzuwenden.

 

6. Grundbesitz der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,

    und der jüdischen Kultusgemeinden, der am 1. Januar 1987 und im Veranlagungszeitpunkt

    zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen, insbesondere einem Stellenfonds gehört,

    dessen Erträge ausschließlich für die Besoldung und Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener

    sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sind.

    Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

    die Zugehörigkeit des Grundbesitzes zu einem gesonderten Vermögen im Sinne des Satzes 1

    am 1. Januar 1987 nicht gegeben, reicht es insoweit aus,

    dass der Grundbesitz zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1987

    zu einem gesonderten Vermögen im Sinne des Satzes 1 gehörte.

    Die §§ 5 und 6 sind insoweit nicht anzuwenden.

 

Der Grundbesitz muss ausschließlich demjenigen, der ihn für die begünstigten Zwecke benutzt,

oder einem anderen nach den Nummern 1 bis 6 begünstigten Rechtsträger zuzurechnen sein.

Satz 2 gilt nicht, wenn der Grundbesitz von einem nicht begünstigten Rechtsträger

im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlassen wird

und die Übertragung auf den Nutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist.

 

(2) Öffentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne dieses Gesetzes

ist die hoheitliche Tätigkeit oder der bestimmungsgemäße Gebrauch durch die Allgemeinheit.

Ein Entgelt für den Gebrauch durch die Allgemeinheit darf nicht in der Absicht,

Gewinn zu erzielen, gefordert werden.

 

(3) Öffentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne dieses Gesetzes ist nicht anzunehmen

bei Betrieben gewerblicher Art von juristische Personen des öffentlichen Rechts

im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes.

 

Fußnote

(+++ § 3 Abs. 1 Nr. 1a F. 1994-09-14: Zur Anwendung vgl. § 38 Satz 3 F. ab 1994-09-14 +++)

(+++ § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6 F. 1993-09-13: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 38 Satz 2 F. 1993-09-13 +++)

 

§4
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 4 Sonstige Steuerbefreiungen

 

Soweit sich nicht bereits eine Befreiung nach § 3 ergibt, sind von der Grundsteuer befreit

 

1. Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer Religionsgesellschaft,

    die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,

    oder einer jüdischen Kultusgemeinde gewidmet ist;

 

2. Bestattungsplätze;

 

3. a) die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen, Häfen und Schienenwege

        sowie die Grundflächen mit den diesem Verkehr unmittelbar dienenden Bauwerken und Einrichtungen,

        zum Beispiel Brücken, Schleuseneinrichtungen, Signalstationen, Stellwerke, Blockstellen;

 

b) auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen alle Flächen,

    die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes notwendig sind

    und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen,

    die Grundflächen mit den Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar diesem Betrieb dienen,

    sowie die Grundflächen ortsfester Flugsicherungsanlagen einschließlich der Flächen,

    die für einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind;

 

c) die fließenden Gewässer und die ihren Abfluss regelnden Sammelbecken,

    soweit sie nicht unter Buchstabe a fallen;

 

4. die Grundflächen mit den im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse

    unterhaltenen Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbände

    und die im öffentlichen Interesse staatlich unter Schau gestellten Privatdeiche;

 

5. Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird,

    wenn durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist,

    dass der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt.

    Der Grundbesitz muss ausschließlich demjenigen, der ihn benutzt,

    oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein;

 

6. Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird,

    wenn das Krankenhaus in dem Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 1) vorangeht,

    die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung erfüllt hat.

    Der Grundbesitz muss ausschließlich demjenigen, der ihn benutzt,

    oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein.

 

§5
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 5 Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz

 

(1) Dient Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird,

zugleich Wohnzwecken, gilt die Befreiung nur für

 

1. Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr, der ausländischen Streitkräfte,

    der internationalen militärischen Hauptquartiere, der Bundespolizei,

    der Polizei und des sonstigen Schutzdienstes des Bundes und der

    Gebietskörperschaften sowie ihrer Zusammenschlüsse;

 

2. Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen

    sowie Prediger- und Priesterseminaren, wenn die Unterbringung in ihnen für die Zwecke

    des Unterrichts, der Ausbildung oder der Erziehung erforderlich ist.

    Wird das Heim oder Seminar nicht von einem der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4

    begünstigten Rechtsträger unterhalten, so bedarf es einer Anerkennung der Landesregierung

    oder der von ihr beauftragten Stelle, dass die Unterhaltung des Heims oder Seminars

    im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt;

 

3. Wohnräume, wenn der steuerbegünstigte Zweck im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4

    nur durch ihre Überlassung erreicht werden kann;

 

4. Räume, in denen sich Personen für die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke

    ständig bereithalten müssen (Bereitschaftsräume),

    wenn sie nicht zugleich die Wohnung des Inhabers darstellen.

 

(2) Wohnungen sind stets steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

 

§6
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 6 Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz

 

Wird Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird,

zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt, so gilt die Befreiung nur für

 

1. Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient;

 

2. Grundbesitz, der von der Bundeswehr, den ausländischen Streitkräften,

    den internationalen militärischen Hauptquartieren oder den in § 5 Abs. 1 Nr. 1

   bezeichneten Schutzdiensten als Übungsplatz oder Flugplatz benutzt wird;

 

3. Grundbesitz, der unter § 4 Nr. 1 bis 4 fällt.

 

§7
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 7 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

 

Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein,

wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird.

Unmittelbare Benutzung liegt vor,

sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.

 

§8
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 8 Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

 

(1) Wird ein räumlich abgegrenzter Teil des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4)

benutzt, so ist nur dieser Teil des Steuergegenstandes steuerfrei.

 

(2) Dient der Steuergegenstand oder ein Teil des Steuergegenstandes (Absatz 1)

sowohl steuerbegünstigten Zwecken (§§ 3 und 4) als auch anderen Zwecken,

ohne dass eine räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke möglich ist,

so ist der Steuergegenstand oder der Teil des Steuergegenstandes nur befreit,

wenn die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen.

 

§9
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 9 Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer

 

(1) Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.

 

(2) Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.

 

§10
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 10 Steuerschuldner

 

(1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige,

dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist.

 

(2) Derjenige, dem ein Erbbaurecht, ein Wohnungserbbaurecht oder ein Teilerbbaurecht zugerechnet ist,

ist auch Schuldner der Grundsteuer für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks.

 

(3) Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.

 

§11
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 11 Persönliche Haftung

 

(1) Neben dem Steuerschuldner haften der Nießbraucher des Steuergegenstandes und derjenige,

dem ein dem Nießbrauch ähnliches Recht zusteht.

 

(2) Wird ein Steuergegenstand ganz oder zu einem Teil einer anderen Person übereignet,

so haftet der Erwerber neben dem früheren Eigentümer für die auf den Steuergegenstand

oder Teil des Steuergegenstandes entfallende Grundsteuer, die für die Zeit

seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist.

Das gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.

 

§12
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 12 Dingliche Haftung

 

Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.

 

§13
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag

 

 

(1) Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen.

Dieser ist durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermesszahl) auf den Einheitswert

oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln,

der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3)

für den Steuergegenstand maßgebend ist.

 

(2)

 

(3) In den Fällen des § 10 Abs. 2 ist der Berechnung des Steuermessbetrags

die Summe der beiden Einheitswerte zugrunde zu legen,

die nach § 92 des Bewertungsgesetzes festgestellt werden.

 

§14
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 14 Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

 

Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermesszahl 6 vom Tausend.

 

§15
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 15 Steuermesszahl für Grundstücke

 

(1) Die Steuermesszahl beträgt 3,5 vom Tausend.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuermesszahl

 

1. für Einfamilienhäuser im Sinne des § 75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes

    mit Ausnahme des Wohnungseigentums und des Wohnungserbbaurechts

    einschließlich des damit belasteten Grundstücks

    2,6 vom Tausend für die ersten 38.346,89 Euro des Einheitswerts

    oder seines steuerpflichtigen Teils und

    3,5 vom Tausend für den Rest des Einheitswerts oder seines steuerpflichtigen Teils;

 

2. für Zweifamilienhäuser im Sinne des § 75 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 3,1 vom Tausend.

 

§16
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 16 Hauptveranlagung

 

(1) Die Steuermessbeträge werden auf den Hauptfeststellungszeitpunkt

(§ 21 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes) allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung).

Dieser Zeitpunkt ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.

 

(2) Der bei der Hauptveranlagung festgesetzte Steuermessbetrag gilt vorbehaltlich der §§ 17 und 20

von dem Kalenderjahr an, das zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt.

Dieser Steuermessbetrag bleibt unbeschadet der §§ 17 und 20 bis zu dem Zeitpunkt maßgebend,

von dem an die Steuermessbeträge der nächsten Hauptveranlagung wirksam werden.

Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Zeitraum ist der Hauptveranlagungszeitraum.

 

(3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen,

so kann die Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der Verhältnisse

vom Hauptveranlagungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkt vorgenommen werden,

für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist.

 

§17
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 17 Neuveranlagung

 

(1) Wird eine Wertfortschreibung (§ 22 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) oder

eine Artfortschreibung oder

Zurechnungsfortschreibung (§ 22 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes)

durchgeführt, so wird der Steuermessbetrag auf den Fortschreibungszeitpunkt neu festgesetzt

(Neuveranlagung).

 

(2) Der Steuermessbetrag wird auch dann neu festgesetzt, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass

 

1. Gründe, die im Feststellungsverfahren über den Einheitswert nicht zu berücksichtigen sind,

    zu einem anderen als dem für den letzten Veranlagungszeitpunkt festgesetzten Steuermessbetrag führen

    oder

 

2. die letzte Veranlagung fehlerhaft ist; § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden;

    das gilt jedoch nur für Veranlagungszeitpunkte,

    die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.

 

(3) Der Neuveranlagung werden die Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt.

Neuveranlagungszeitpunkt ist

 

1. in den Fällen des Absatzes 1 der Beginn des Kalenderjahres, auf den die Fortschreibung durchgeführt wird;

 

2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahres,

    auf den sich erstmals ein abweichender Steuermessbetrag ergibt.

    § 16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden;

 

3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahres,

    in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird,

    bei einer Erhöhung des Steuermessbetrags jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahres,

    in dem der Steuermessbescheid erteilt wird.

 

(4) Treten die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung während des Zeitraums zwischen dem

Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge (§ 16 Abs. 2) ein,

so wird die Neuveranlagung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge vorgenommen.

 

§18
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 18 Nachveranlagung

 

(1) Wird eine Nachfeststellung (§ 23 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) durchgeführt,

so wird der Steuermessbetrag auf den Nachfeststellungszeitpunkt nachträglich festgesetzt (Nachveranlagung).

 

(2) Der Steuermessbetrag wird auch dann nachträglich festgesetzt,

wenn der Grund für die Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegfällt,

der für die Berechnung der Grundsteuer maßgebende Einheitswert (§ 13 Abs. 1) aber bereits festgestellt ist.

 

(3) Der Nachveranlagung werden die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt.

Nachveranlagungszeitpunkt ist

 

1. in den Fällen des Absatzes 1 der Beginn des Kalenderjahres,

    auf den der Einheitswert nachträglich festgestellt wird;

 

2. in den Fällen des Absatzes 2 der Beginn des Kalenderjahres,

    der auf den Wegfall des Befreiungsgrundes folgt.

    § 16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

 

(4) Treten die Voraussetzungen für eine Nachveranlagung während des Zeitraums zwischen dem

Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge (§ 16 Abs. 2) ein,

so wird die Nachveranlagung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge vorgenommen.

 

§19
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 19 Anzeigepflicht

 

Jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der

Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes hat derjenige anzuzeigen,

der nach § 10 als Steuerschuldner in Betracht kommt.

Die Anzeige ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung

bei dem Finanzamt zu erstatten, das für die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständig ist.

 

§20
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 20 Aufhebung des Steuermessbetrags

 

(1) Der Steuermessbetrag wird aufgehoben,

 

1. wenn der Einheitswert aufgehoben wird oder

 

2. wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass

 

    a) für den ganzen Steuergegenstand ein Befreiungsgrund eingetreten ist oder

 

    b) der Steuermessbetrag fehlerhaft festgesetzt worden ist.

 

(2) Der Steuermessbetrag wird aufgehoben

 

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom Aufhebungszeitpunkt

    (§ 24 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes) an;

 

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an,

    der auf den Eintritt des Befreiungsgrundes folgt.

    § 16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden;

 

3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an,

    in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.

 

(3) Treten die Voraussetzungen für eine Aufhebung während des Zeitraums zwischen dem

Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge (§ 16 Abs. 2) ein,

so wird die Aufhebung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge vorgenommen.

 

§21
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 21 Änderung von Steuermessbescheiden

 

Bescheide über die Neuveranlagung oder die Nachveranlagung von Steuermessbeträgen können schon vor dem

maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt werden. Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu

diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Festsetzung führen.

 

§22
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 22 Zerlegung des Steuermessbetrags

 

(1) Erstreckt sich der Steuergegenstand über mehrere Gemeinden,

so ist der Steuermessbetrag vorbehaltlich des § 24

in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen (Zerlegungsanteile).

Für den Zerlegungsmaßstab gilt folgendes:

 

1. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

    ist der auf den Wohnungswert entfallende Teil des Steuermessbetrags der Gemeinde zuzuweisen,

    in der sich der Wohnteil oder dessen wertvollster Teil befindet.

    Der auf den Wirtschaftswert entfallende Teil des Steuermessbetrags ist in dem Verhältnis zu zerlegen,

    in dem die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Flächengrößen zueinander stehen.

 

2. Bei Grundstücken ist der Steuermessbetrag in dem Verhältnis zu zerlegen,

    in dem die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Flächengrößen zueinander stehen.

    Führt die Zerlegung nach Flächengrößen zu einem offenbar unbilligen Ergebnis,

    so hat das Finanzamt auf Antrag einer Gemeinde die Zerlegung nach dem Maßstab vorzunehmen,

    der nach bisherigem Recht zugrunde gelegt wurde.

    Dies gilt nur so lange, als keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eintritt;

    im Falle einer wesentlichen Änderung ist nach einem Maßstab zu zerlegen,

    der den tatsächlichen Verhältnissen besser Rechnung trägt.

 

Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegungsanteile, so sind diese maßgebend.

 

(2) Entfällt auf eine Gemeinde ein Zerlegungsanteil von weniger als fünfundzwanzig Euro,

so ist dieser Anteil der Gemeinde zuzuweisen, der nach Absatz 1 der größte Zerlegungsanteil zusteht.

 

§23
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 23 Zerlegungsstichtag

 

(1) Der Zerlegung des Steuermessbetrags werden die Verhältnisse in dem Feststellungszeitpunkt zugrunde gelegt,

auf den der für die Festsetzung des Steuermessbetrags maßgebende Einheitswert festgestellt worden ist.

 

(2) Ändern sich die Grundlagen für die Zerlegung,

ohne dass der Einheitswert fortgeschrieben  oder nachträglich festgestellt wird,

so sind die Zerlegungsanteile nach dem Stand vom 1. Januar des folgenden Jahres neu zu ermitteln,

wenn wenigstens bei einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein Zehntel,

mindestens aber um zehn Euro von ihrem bisherigen Anteil abweicht.

 

§24
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 24 Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich

 

Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen,

dass bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken,

aus Vereinfachungsgründen an Stelle der Zerlegung ein Steuerausgleich stattfindet.

Beim Steuerausgleich wird der gesamte Steuermessbetrag der Gemeinde zugeteilt,

in der der wertvollste Teil des Steuergegenstandes liegt (Sitzgemeinde);

an dem Steueraufkommen der Sitzgemeinde werden die übrigen Gemeinden beteiligt.

Die Beteiligung soll annähernd zu dem Ergebnis führen, das bei einer Zerlegung einträte.

 

§25
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 25 Festsetzung des Hebesatzes

 

(1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags

oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).

 

(2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre,

höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge festzusetzen.

 

(3) Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes

ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen.

Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden,

wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.

 

(4) Der Hebesatz muss jeweils einheitlich sein

 

1. für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;

 

2. für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke.

 

Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die

von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.

 

§26
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 26 Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze

 

In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,

für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen,

welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen

und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können,

bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.

 

§27
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 27 Festsetzung der Grundsteuer

 

(1) Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt.

Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt,

kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer

für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden.

 

(2) Wird der Hebesatz geändert (§ 25 Abs. 3), so ist die Festsetzung nach Absatz 1 zu ändern.

 

(3) Für diejenigen Steuerschuldner,

die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben,

kann die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung

die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage

ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

 

§28
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 28 Fälligkeit

 

(1) Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am

15. Februar,

15. Mai,

15. August und

15. November

fällig.

 

(2) Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge wie folgt fällig werden:

 

1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt;

 

2. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags,

    wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.

 

(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer abweichend

vom Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.

Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird;

die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.

 

§29
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 29 Vorauszahlungen

 

Der Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids

zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen

unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.

 

§30
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 30 Abrechnung über die Vorauszahlungen

 

(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen,

die bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids zu entrichten waren (§ 29),

kleiner als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid

für die vorausgegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 28),

so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.

Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.

 

(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen,

die bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids entrichtet worden sind, größer als die Steuer,

die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt,

so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids

durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird.

 

§31
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 31 Nachentrichtung der Steuer

 

Hatte der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer

keine Vorauszahlungen nach § 29 zu entrichten, so hat er die Steuer,

die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 28),

innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.

 

§32
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 32 Erlass für Kulturgut und Grünanlagen

 

(1) Die Grundsteuer ist zu erlassen

 

1. für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung

    für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt,

    wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag)

    in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.

    Bei Park- und Gartenanlagen von geschichtlichem Wert ist der Erlass

    von der weiteren Voraussetzung abhängig,

    dass sie in dem billigerweise zu fordernden Umfang der Öffentlichkeit zugänglich gemacht sind;

 

2. für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze,

    wenn die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen.

 

(2) Ist der Rohertrag für Grundbesitz,

in dessen Gebäuden Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung,

insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken,

dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind,

durch die Benutzung zu den genannten Zwecken nachhaltig gemindert,

so ist von der Grundsteuer der Hundertsatz zu erlassen,

um den der Rohertrag gemindert ist.

Das gilt nur, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung

der untergebrachten Gegenstände durch die Landesregierung

oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist.

 

§33
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 33 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung

 

(1) Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken

der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert

und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten,

so wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen.

Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent,

ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen.

Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken

wird der Erlass nur gewährt,

wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.

Normaler Rohertrag ist

 

1. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der Rohertrag,

    der nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums

    bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung  gemeinhin und nachhaltig erzielbar wäre;

 

2. bei bebauten Grundstücken

    die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete.

 

(2) Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags

die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks.

 

(3) Umfasst der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

nur die forstwirtschaftliche Nutzung, so ist die Ertragsminderung danach zu bestimmen,

in welchem Ausmaß eingetretene Schäden den Ertragswert der forstwirtschaftlichen Nutzung

bei einer Wertfortschreibung mindern würden.

 

(4) Wird nur ein Teil des Grundstücks eigengewerblich genutzt,

so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen.

Umfasst der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

nur zu einem Teil die forstwirtschaftliche Nutzung,

so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 3,

für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen.

In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist für den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Hundertsatz

der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Einheitswert des Grundstücks

oder am Wert des Wirtschaftsteils des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu ermitteln.

 

(5) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund,

wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Einheitswerts berücksichtigt werden kann

oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

 

§34
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 34 Verfahren

 

(1) Der Erlass wird jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen,

die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (Erlasszeitraum).

Maßgebend für die Entscheidung über den Erlass sind die Verhältnisse des Erlasszeitraums.

 

(2) Der Erlass wird nur auf Antrag gewährt.

Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen.

 

(3) In den Fällen des § 32 bedarf es keiner jährlichen Wiederholung des Antrags.

Der Steuerschuldner ist verpflichtet, eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse der Gemeinde

binnen drei Monaten nach Eintritt der Änderung anzuzeigen.

 

 

§ 35

(weggefallen)

 

§36
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 36 Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte

 

(1) Der Veranlagung der Steuermessbeträge für Grundbesitz solcher Kriegsbeschädigten,

die zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung ihres Grundbesitzes eine Kapitalabfindung

auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Juni 1999 (BGBl. I S. 1328),

erhalten haben, ist der um die Kapitalabfindung verminderte Einheitswert zugrunde zu legen.

Die Vergünstigung wird nur so lange gewährt,

als die Versorgungsgebührnisse wegen der Kapitalabfindung in der gesetzlichen Höhe gekürzt werden.

 

(2) Die Steuervergünstigung nach Absatz 1 ist auch für ein Grundstück

eines gemeinnützigen Wohnungs- oder Siedlungsunternehmens zu gewähren,

wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:

 

1. Der Kriegsbeschädigte muss für die Zuweisung des Grundstücks die Kapitalabfindung

    an das Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen bezahlt haben.

 

2. Er muss entweder mit dem Unternehmen einen Mietvertrag mit Kaufanwartschaft

    in der Weise abgeschlossen haben, dass er zur Miete wohnt,

    bis das Eigentum an dem Grundstück von ihm erworben ist,

    oder seine Rechte als Mieter müssen durch den Mietvertrag derart geregelt sein,

    dass das Mietverhältnis dem Eigentumserwerb fast gleichkommt.

 

3. Es muss sichergestellt sein,

    dass die Steuervergünstigung in vollem Umfang dem Kriegsbeschädigten zugute kommt.

 

(3) Lagen die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2

bei einem verstorbenen Kriegsbeschädigten zur Zeit seines Todes vor

und hat seine Witwe das Grundstück ganz oder teilweise geerbt,

so ist auch der Witwe die Steuervergünstigung zu gewähren,

wenn sie in dem Grundstück wohnt.

Verheiratet sich die Witwe wieder, so fällt die Steuervergünstigung weg.

 

§37
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 37 Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 1974

 

(1) Auf den 1. Januar 1974 findet eine Hauptveranlagung der GrundSteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 1974)*

 

(2) Die Hauptveranlagung 1974 gilt mit Wirkung von dem am 1. Januar 1974 beginnenden Kalenderjahr an.

Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.

 

(3) Bei der Hauptveranlagung 1974 gilt Artikel 1 des Bewertungsänderungsgesetzes 1971

vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1157).

 

(4) (weggefallen)

 

§38
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 38 Anwendung des Gesetzes

 

Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2008.

 

 

§ 39

(weggefallen)

 

§40
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 40 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

 

Anstelle der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2

tritt das zu einer Nutzungseinheit zusammengefasste Vermögen

im Sinne des § 125 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes.

Schuldner der Grundsteuer ist abweichend von § 10

der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 125 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes).

Mehrere Nutzer des Vermögens sind Gesamtschuldner.

 

§41
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 41 Bemessung der Grundsteuer für Grundstücke nach dem Einheitswert

 

Ist ein im Veranlagungszeitpunkt für die Grundsteuer maßgebender Einheitswert 1935

festgestellt oder festzustellen (§ 132 des Bewertungsgesetzes),

gelten bei der Festsetzung des Steuermessbetrags abweichend von § 15

die Steuermesszahlen der weiter anwendbaren

§§ 29 bis 33 der Grundsteuerdurchführungsverordnung vom 1. Juli 1937 (RGBl. I S. 733).

Die ermäßigten Steuermesszahlen für Einfamilienhäuser gelten nicht für das Wohnungseigentum

und das Wohnungserbbaurecht einschließlich des damit belasteten Grundstücks.

 

§42
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 42 Bemessung der Grundsteuer

                für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser

                nach der Ersatzbemessungsgrundlage

 

(1) Bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern,

für die ein im Veranlagungszeitpunkt für die Grundsteuer maßgebender Einheitswert 1935

nicht festgestellt oder festzustellen ist (§ 132 des Bewertungsgesetzes),

bemisst sich der Jahresbetrag der Grundsteuer nach der Wohnfläche

und bei anderweitiger Nutzung nach der Nutzfläche (Ersatzbemessungsgrundlage).

 

(2) Bei einem Hebesatz von 300 vom Hundert für Grundstücke

beträgt der Jahresbetrag der Grundsteuer für das Grundstück

 

a) für Wohnungen, die mit Bad, Innen-WC und Sammelheizung ausgestattet sind,

    1 Euro je qm Wohnfläche,

 

b) für andere Wohnungen

    75 Cent je qm Wohnfläche,

 

c) je Abstellplatz für Personenkraftwagen in einer Garage

    5 Euro.

 

Für Räume, die anderen als Wohnzwecken dienen, ist der Jahresbetrag je qm Nutzfläche anzusetzen,

der für die auf dem Grundstück befindlichen Wohnungen maßgebend ist.

 

(3) Wird der Hebesatz abweichend von Absatz 2 festgesetzt,

erhöhen oder vermindern sich die Jahresbeträge des Absatzes 2 in dem Verhältnis,

in dem der festgesetzte Hebesatz für Grundstücke zu dem Hebesatz von 300 vom Hundert steht.

Der sich danach ergebende Jahresbetrag je qm Wohn- oder Nutzfläche

wird auf volle Cent nach unten abgerundet.

 

(4) Steuerschuldner ist derjenige,

dem das Gebäude bei einer Feststellung des Einheitswerts gemäß § 10 zuzurechnen wäre.

Das gilt auch dann, wenn der Grund und Boden einem anderen gehört.

 

§43
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 43 Steuerfreiheit für neugeschaffene Wohnungen

 

(1) Für Grundstücke mit neugeschaffenen Wohnungen,

die nach dem 31. Dezember 1980 und vor dem 1. Januar 1992 bezugsfertig geworden sind

oder bezugsfertig werden, gilt folgendes:

 

1. Grundstücke mit Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1990 bezugsfertig geworden sind,

    bleiben für den noch nicht abgelaufenen Teil eines zehnjährigen Befreiungszeitraums steuerfrei,

    der mit dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnt,

    das auf das Jahr der Bezugsfertigkeit des Gebäudes folgt;

 

2. Grundstücke mit Wohnungen, die im Kalenderjahr 1990 bezugsfertig geworden sind,

    sind bis zum 31. Dezember 2000 steuerfrei;

 

3. Grundstücke mit Wohnungen, die im Kalenderjahr 1991 bezugsfertig werden,

    sind bis zum 31. Dezember 2001 steuerfrei.

 

Dies gilt auch, wenn vor dem 1. Januar 1991 keine Steuerfreiheit gewährt wurde.

 

(2) Befinden sich auf einem Grundstück nur zum Teil steuerfreie Wohnungen im Sinne des Absatzes 1,

gilt folgendes:

 

1. Wird die Grundsteuer nach dem Einheitswert bemessen (§ 41),

    bemißt sich der Steuermessbetrag für den sich aus Absatz 1 ergebenden Befreiungszeitraum

    nur nach dem Teil des jeweils maßgebenden Einheitswerts,

    der auf die steuerpflichtigen Wohnungen und Räume

    einschließlich zugehörigen Grund und Bodens entfällt.

    Der steuerpflichtige Teil des Einheitswerts wird im Steuermessbetragsverfahren ermittelt.

 

2. Ist die Ersatzbemessungsgrundlage Wohn- oder Nutzfläche maßgebend (§ 42),

    bleibt während der Dauer des sich aus Absatz 1 ergebenden Befreiungszeitraums

    die Wohnfläche der befreiten Wohnungen bei Anwendung des § 42 außer Ansatz.

 

(3) Einer Wohnung stehen An-, Aus- oder Umbauten gleich,

die der Vergrößerung oder Verbesserung von Wohnungen dienen.

Voraussetzung ist, dass die Baumaßnahmen zu einer Wertfortschreibung geführt haben oder führen.

 

§44
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 44 Steueranmeldung

 

(1) Soweit die Grundsteuer nach der Wohn- oder Nutzfläche zu bemessen ist,

hat der Steuerschuldner eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben,

in der er die Grundsteuer nach § 42 selbst berechnet (Steueranmeldung).

 

(2) Der Steuerschuldner hat der Berechnung der Grundsteuer den Hebesatz zugrunde zu legen,

den die Gemeinde bis zum Beginn des Kalenderjahres bekannt gemacht hat,

für das die Grundsteuer erhoben wird.

Andernfalls hat er die Grundsteuer nach dem Hebesatz des Vorjahres zu berechnen;

für das Kalenderjahr 1991 gilt insoweit ein Hebesatz von 300 vom Hundert.

 

(3) Die Steueranmeldung ist für jedes Kalenderjahr nach den Verhältnissen

zu seinem Beginn bis zu dem Fälligkeitstag abzugeben,

zu dem Grundsteuer für das Kalenderjahr nach § 28 erstmals fällig ist.

Für die Entrichtung der Grundsteuer gilt § 28 entsprechend.

 

§45
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 45 Fälligkeit von Kleinbeträgen

 

Hat der Rat der Stadt oder Gemeinde vor dem 1. Januar 1991

für kleinere Beträge eine Zahlungsweise zugelassen,

die von § 28 Abs. 2 und 3 abweicht,

bleibt die Regelung bestehen, bis sie aufgehoben wird.

 

§46
Grundsteuergesetz

 

GrStG § 46 Zuständigkeit der Gemeinden

 

Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer

obliegt bis zu einer anderen landesrechtlichen Regelung den Gemeinden.


§Ergaenzungen
Grundsteuergesetz


Weitere Vorschriften des Steuerrechts:

 

Abgabenordnung - AO

Abgabenordnung: Einführungsgesetz zur ~ - EGAO 

Abgabenordnung: Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach 180 Abs. 2 der ~ - AO180-2V

Alkopopsteuergesetz - AlkopopStG

Alkopopsteuerverordnung - AlkopopStV

Anteilzollgesetz - AZG

Auslandsinvestitionen: Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei ~ der deutschen Wirtschaft - AuslInvG 

Außensteuergesetz - AuStG 

Bewertungsgesetz - BewG

Branntweinmonopol: Gesetz über das ~ - BranntwMonG

Branntweinmonopolverordnung - BrMV 

Brennereiordnung - BO 

Einkommensteuergesetz - EStG

Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV 

Energiesteuergesetz - EnergieStG 

Entwicklungsländer-Steuergesetz - EntwLStG 

Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung - ErbStDV 

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 

Feuerschutzsteuergesetz - FeuerschStG

Finanzgerichtsordnung - FGO 

Finanzverwaltungsgesetz - FVG 

Fördergebietsgesetz - FördGG

Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - GewStDV 

Gewerbesteuergesetz - GewStG 

Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung - GAufzV 

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 

Grundsteuergesetz - GrStG 

Investmentsteuergesetz - InvStG

Kaffeesteuergesetz - KaffeeStG 

Kleinbetragsverordnung - KBV 

Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung - KStDV 

Körperschaftsteuergesetz 1999 - KStG

Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung - KraftStDV 

Kraftfahrzeugsteuergesetz - KraftStG 

Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV 

Mitteilungsverordnung - MV

Rennwett- und Lotteriegesetz - RennwLottG 

Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 - SolZG 

Steueridentifikationsnummerverordnung - StIdV 

Steuerstatistiken: Gesetz über ~ - StStatG 

Tabaksteuergesetz - TabStG 

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV 

Umsatzsteuererstattungsverordnung - UStErstV 

Umsatzsteuergesetz - UStG 

Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung - VersStDV 

Versicherungsteuergesetz - VersStG

Zerlegungsgesetz - ZerlG 

Zinsinformationsverordnung - ZIV


§
Grundsteuergesetz

 

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