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1. Steuerpflicht |
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§ 7 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck |
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§ 9 Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer |
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2. Bemessung der Grundsteuer |
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§ 14 Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft |
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3. Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer |
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4. Erlass der Grundsteuer |
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5. Übergangs- und Schlussvorschriften |
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§ 35 (weggefallen) |
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§ 39 (weggefallen) |
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6. Grundsteuer für Steuergegenstände in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem Kalenderjahr 1991 |
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§ 41 Bemessung der Grundsteuer für Grundstücke nach dem Einheitswert |
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GrStG § 1 Heberecht
(1) Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist.
(2) Bestehen in einem Land keine Gemeinden,
so stehen das Recht des Absatzes 1 und die in diesem Gesetz bestimmten weiteren Rechte dem Land zu.
(3) Für den in gemeindefreien Gebieten liegenden Grundbesitz
bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung,
wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.
§2
GrStG
§ 2 Steuergegenstand
Steuergegenstand ist der Grundbesitz im
Sinne des Bewertungsgesetzes: 1. die Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft (§§ 33,
48a und
51a des Bewertungsgesetzes). Diesen stehen die in
§ 99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes bezeichneten
Betriebsgrundstücke gleich; 2. die Grundstücke (§§ 68,
70 des
Bewertungsgesetzes). Diesen stehen die in
§ 99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes bezeichneten
Betriebsgrundstücke gleich.
GrStG
§ 3 Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter
Rechtsträger
(1) Von der Grundsteuer sind befreit 1. Grundbesitz, der von einer
inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen
öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird. Ausgenommen ist der
Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Berufsverbänden sowie von
Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen benutzt wird; 1a. (weggefallen) 2. Grundbesitz, der vom
Bundeseisenbahnvermögen für Verwaltungszwecke benutzt wird; 3. Grundbesitz, der von a) einer inländischen
juristischen Person des öffentlichen Rechts, b) einer inländischen
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse,
die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen
Verfassung
und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
oder mildtätige Zwecke benutzt wird; 4. Grundbesitz, der von einer
Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, einem ihrer Orden,
einer ihrer religiösen Genossenschaften oder einem ihrer Verbände für Zwecke der
religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der
Erziehung oder für Zwecke der
eigenen Verwaltung benutzt wird. Den
Religionsgesellschaften stehen die jüdischen Kultusgemeinden gleich, die nicht
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind; 5. Dienstwohnungen der Geistlichen und
Kirchendiener der Religionsgesellschaften, die Körperschaften
des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden. § 5 ist insoweit
nicht anzuwenden. 6. Grundbesitz der
Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts
sind, und der jüdischen
Kultusgemeinden, der am 1. Januar 1987 und im Veranlagungszeitpunkt zu einem nach
Kirchenrecht gesonderten Vermögen, insbesondere einem Stellenfonds
gehört, dessen Erträge
ausschließlich für die Besoldung und Versorgung der Geistlichen und
Kirchendiener sowie ihrer
Hinterbliebenen bestimmt sind. Ist in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Zugehörigkeit des
Grundbesitzes zu einem gesonderten Vermögen im Sinne des Satzes 1 am 1. Januar 1987
nicht gegeben, reicht es insoweit aus, dass der Grundbesitz
zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1987 zu einem gesonderten
Vermögen im Sinne des Satzes 1 gehörte. Die §§ 5 und
6 sind
insoweit nicht anzuwenden. Der Grundbesitz muss ausschließlich
demjenigen, der ihn für die begünstigten Zwecke benutzt, oder einem anderen nach den Nummern 1 bis
6 begünstigten Rechtsträger zuzurechnen sein. Satz 2 gilt nicht, wenn der Grundbesitz
von einem nicht begünstigten Rechtsträger im Rahmen einer Öffentlich Privaten
Partnerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder
Gebrauch überlassen wird und die Übertragung auf den Nutzer am
Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist. (2) Öffentlicher Dienst oder Gebrauch im
Sinne dieses Gesetzes ist die hoheitliche Tätigkeit oder der
bestimmungsgemäße Gebrauch durch die Allgemeinheit. Ein Entgelt für den Gebrauch durch die
Allgemeinheit darf nicht in der Absicht, Gewinn zu erzielen, gefordert werden. (3) Öffentlicher Dienst oder Gebrauch im
Sinne dieses Gesetzes ist nicht anzunehmen bei Betrieben gewerblicher Art von
juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des
Körperschaftsteuergesetzes. Fußnote (+++ § 3 Abs. 1 Nr. 1a F. 1994-09-14: Zur
Anwendung vgl. § 38 Satz 3 F. ab 1994-09-14 +++) (+++ § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6 F.
1993-09-13: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 38 Satz 2 F. 1993-09-13
+++)
GrStG
§ 4 Sonstige Steuerbefreiungen
Soweit sich nicht bereits eine Befreiung
nach § 3 ergibt, sind von der Grundsteuer befreit 1. Grundbesitz, der dem Gottesdienst
einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des
öffentlichen Rechts ist, oder einer jüdischen
Kultusgemeinde gewidmet ist; 2. Bestattungsplätze; 3. a) die dem öffentlichen Verkehr
dienenden Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen, Häfen und Schienenwege
sowie die Grundflächen mit den diesem Verkehr unmittelbar dienenden
Bauwerken und Einrichtungen,
zum Beispiel Brücken, Schleuseneinrichtungen, Signalstationen,
Stellwerke, Blockstellen; b) auf Verkehrsflughäfen und
Verkehrslandeplätzen alle Flächen, die unmittelbar zur
Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes notwendig sind und von Hochbauten
und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen, die Grundflächen mit
den Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar diesem Betrieb dienen,
sowie die
Grundflächen ortsfester Flugsicherungsanlagen einschließlich der
Flächen, die für einen
einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind; c) die fließenden Gewässer und die ihren
Abfluss regelnden Sammelbecken, soweit sie nicht
unter Buchstabe a fallen; 4. die Grundflächen mit den im Interesse
der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse unterhaltenen
Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbände und die im
öffentlichen Interesse staatlich unter Schau gestellten Privatdeiche; 5. Grundbesitz, der für Zwecke der
Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird, wenn durch die
Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist, dass der
Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. Der Grundbesitz muss
ausschließlich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein; 6. Grundbesitz, der für die Zwecke eines
Krankenhauses benutzt wird, wenn das Krankenhaus
in dem Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 1)
vorangeht, die Voraussetzungen
des § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung erfüllt hat. Der Grundbesitz muss
ausschließlich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein.
GrStG
§ 5 Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz
(1) Dient Grundbesitz, der für
steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich Wohnzwecken, gilt die Befreiung
nur für 1. Gemeinschaftsunterkünfte der
Bundeswehr, der ausländischen Streitkräfte, der internationalen
militärischen Hauptquartiere, der Bundespolizei, der Polizei und des
sonstigen Schutzdienstes des Bundes und der Gebietskörperschaften
sowie ihrer Zusammenschlüsse; 2. Wohnräume in Schülerheimen,
Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie Prediger- und
Priesterseminaren, wenn die Unterbringung in ihnen für die Zwecke des Unterrichts, der
Ausbildung oder der Erziehung erforderlich ist. Wird das Heim oder
Seminar nicht von einem der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 begünstigten
Rechtsträger unterhalten, so bedarf es einer Anerkennung der
Landesregierung oder der von ihr
beauftragten Stelle, dass die Unterhaltung des Heims oder Seminars im Rahmen der
öffentlichen Aufgaben liegt; 3. Wohnräume, wenn der steuerbegünstigte
Zweck im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 nur durch ihre
Überlassung erreicht werden kann; 4. Räume, in denen sich Personen für die
Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke ständig bereithalten
müssen (Bereitschaftsräume), wenn sie nicht
zugleich die Wohnung des Inhabers darstellen. (2) Wohnungen sind stets steuerpflichtig,
auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
GrStG
§ 6 Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz
Wird Grundbesitz, der für
steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich land- und forstwirtschaftlich
genutzt, so gilt die Befreiung nur für 1. Grundbesitz, der Lehr- oder
Versuchszwecken dient; 2. Grundbesitz, der von der Bundeswehr,
den ausländischen Streitkräften, den internationalen
militärischen Hauptquartieren oder den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Schutzdiensten
als Übungsplatz oder Flugplatz benutzt wird; 3. Grundbesitz, der unter § 4 Nr. 1 bis
4 fällt.
GrStG
§ 7 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten
Zweck
Die Befreiung nach den §§ 3 und
4 tritt
nur ein, wenn der Steuergegenstand für den
steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den
steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.
GrStG
§ 8 Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten
Zweck
(1) Wird ein räumlich abgegrenzter Teil
des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und
4) benutzt, so ist nur dieser Teil des
Steuergegenstandes steuerfrei. (2) Dient der Steuergegenstand oder ein
Teil des Steuergegenstandes (Absatz 1) sowohl steuerbegünstigten Zwecken (§§ 3
und 4) als auch anderen Zwecken, ohne dass eine räumliche Abgrenzung für
die verschiedenen Zwecke möglich ist, so ist der Steuergegenstand oder der Teil
des Steuergegenstandes nur befreit, wenn die steuerbegünstigten Zwecke
überwiegen.
GrStG
§ 9 Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer,
Entstehung der Steuer
(1) Die Grundsteuer wird nach den
Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. (2) Die Steuer entsteht mit dem Beginn
des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
GrStG
§ 10 Steuerschuldner
(1) Schuldner der Grundsteuer ist
derjenige, dem der Steuergegenstand bei der
Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist. (2) Derjenige, dem ein Erbbaurecht, ein
Wohnungserbbaurecht oder ein Teilerbbaurecht zugerechnet ist, ist auch Schuldner der Grundsteuer für
die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks. (3) Ist der Steuergegenstand mehreren
Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.
GrStG
§ 11 Persönliche Haftung
(1) Neben dem Steuerschuldner haften der
Nießbraucher des Steuergegenstandes und derjenige, dem ein dem Nießbrauch ähnliches Recht
zusteht. (2) Wird ein Steuergegenstand ganz oder
zu einem Teil einer anderen Person übereignet, so haftet der Erwerber neben dem früheren
Eigentümer für die auf den Steuergegenstand oder Teil des Steuergegenstandes
entfallende Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der
Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist. Das gilt nicht für Erwerbe aus einer
Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.
GrStG
§ 12 Dingliche Haftung
Die Grundsteuer ruht auf dem
Steuergegenstand als öffentliche Last.
GrStG
§ 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag
(1) Bei der Berechnung der Grundsteuer
ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines
Tausendsatzes (Steuermesszahl) auf den Einheitswert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu
ermitteln, der nach dem
Bewertungsgesetz im
Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3,
§ 18 Abs. 3) für den Steuergegenstand maßgebend ist. (2) (3) In den Fällen des § 10 Abs. 2 ist der
Berechnung des Steuermessbetrags die Summe der beiden Einheitswerte
zugrunde zu legen, die nach
§ 92 des Bewertungsgesetzes
festgestellt werden.
GrStG
§ 14 Steuermesszahl für Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft
Für Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft beträgt die Steuermesszahl 6 vom Tausend.
GrStG
§ 15 Steuermesszahl für Grundstücke
(1) Die Steuermesszahl beträgt 3,5
vom Tausend. (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die
Steuermesszahl 1. für Einfamilienhäuser im Sinne des
§
75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes mit Ausnahme des
Wohnungseigentums und des Wohnungserbbaurechts einschließlich des
damit belasteten Grundstücks 2,6 vom
Tausend für die ersten 38.346,89 Euro des Einheitswerts oder seines
steuerpflichtigen Teils und 3,5 vom
Tausend für den Rest des Einheitswerts oder seines
steuerpflichtigen Teils; 2. für Zweifamilienhäuser im Sinne des
§
75 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 3,1 vom Tausend.
GrStG
§ 16 Hauptveranlagung
(1) Die Steuermessbeträge werden auf den
Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes)
allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). Dieser Zeitpunkt ist der
Hauptveranlagungszeitpunkt. (2) Der bei der Hauptveranlagung
festgesetzte Steuermessbetrag gilt vorbehaltlich der §§ 17 und
20 von dem Kalenderjahr an, das zwei Jahre
nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt. Dieser Steuermessbetrag bleibt unbeschadet
der §§ 17 und 20 bis zu dem Zeitpunkt maßgebend, von dem an die Steuermessbeträge der
nächsten Hauptveranlagung wirksam werden. Der sich nach den Sätzen 1 und 2
ergebende Zeitraum ist der Hauptveranlagungszeitraum. (3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der
Abgabenordnung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptveranlagung unter
Zugrundelegung der Verhältnisse vom Hauptveranlagungszeitpunkt mit
Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen
ist.
GrStG
§ 17 Neuveranlagung
(1) Wird eine Wertfortschreibung (§ 22
Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) oder eine Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung (§ 22 Abs. 2
des Bewertungsgesetzes) durchgeführt, so wird der Steuermessbetrag
auf den Fortschreibungszeitpunkt neu festgesetzt (Neuveranlagung). (2) Der Steuermessbetrag wird auch dann
neu festgesetzt, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass 1. Gründe, die im Feststellungsverfahren
über den Einheitswert nicht zu berücksichtigen sind, zu einem anderen als
dem für den letzten Veranlagungszeitpunkt festgesetzten Steuermessbetrag
führen oder 2. die letzte Veranlagung fehlerhaft
ist; § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; das gilt jedoch nur
für Veranlagungszeitpunkte, die vor der
Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des
Bundes liegen. (3) Der Neuveranlagung werden die
Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. Neuveranlagungszeitpunkt ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 der
Beginn des Kalenderjahres, auf den die Fortschreibung durchgeführt wird; 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
der Beginn des Kalenderjahres, auf den sich erstmals
ein abweichender Steuermessbetrag ergibt. § 16 Abs. 3 ist
entsprechend anzuwenden; 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2
der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem
Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung
des Steuermessbetrags jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahres,
in dem der
Steuermessbescheid erteilt wird. (4) Treten die Voraussetzungen für eine
Neuveranlagung während des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge (§ 16 Abs. 2) ein, so wird die Neuveranlagung auf den
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge vorgenommen.
GrStG
§ 18 Nachveranlagung
(1) Wird eine Nachfeststellung (§ 23 Abs.
1 des Bewertungsgesetzes) durchgeführt, so wird der Steuermessbetrag auf den
Nachfeststellungszeitpunkt nachträglich festgesetzt (Nachveranlagung). (2) Der Steuermessbetrag wird auch dann
nachträglich festgesetzt, wenn der Grund für die Befreiung des
Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegfällt, der für die Berechnung der Grundsteuer
maßgebende Einheitswert (§ 13 Abs. 1) aber bereits festgestellt ist. (3) Der Nachveranlagung werden die
Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. Nachveranlagungszeitpunkt ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 der
Beginn des Kalenderjahres, auf den der
Einheitswert nachträglich festgestellt wird; 2. in den Fällen des Absatzes 2 der
Beginn des Kalenderjahres, der auf den Wegfall
des Befreiungsgrundes folgt. § 16 Abs. 3 ist
entsprechend anzuwenden. (4) Treten die Voraussetzungen für eine
Nachveranlagung während des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge (§ 16 Abs. 2) ein, so wird die Nachveranlagung auf den
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge vorgenommen.
GrStG
§ 19 Anzeigepflicht
Jede Änderung in der Nutzung oder in den
Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes
hat derjenige anzuzeigen, der nach § 10 als Steuerschuldner in
Betracht kommt. Die Anzeige ist innerhalb von drei
Monaten nach Eintritt der Änderung bei dem Finanzamt zu erstatten, das für
die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständig ist.
GrStG
§ 20 Aufhebung des Steuermessbetrags
(1) Der Steuermessbetrag wird aufgehoben, 1. wenn der Einheitswert aufgehoben wird
oder 2. wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass a) für den ganzen
Steuergegenstand ein Befreiungsgrund eingetreten ist oder b) der
Steuermessbetrag fehlerhaft festgesetzt worden ist. (2) Der Steuermessbetrag wird aufgehoben 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
mit Wirkung vom Aufhebungszeitpunkt (§ 24 Abs. 2 des
Bewertungsgesetzes) an; 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
Buchstabe a mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an, der auf den Eintritt
des Befreiungsgrundes folgt. § 16 Abs. 3 ist
entsprechend anzuwenden; 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
Buchstabe b mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der Fehler dem
Finanzamt bekannt wird. (3) Treten die Voraussetzungen für eine
Aufhebung während des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge (§ 16 Abs. 2) ein, so wird die Aufhebung auf den Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge vorgenommen.
GrStG
§ 21 Änderung von Steuermessbescheiden
Bescheide über die Neuveranlagung oder
die Nachveranlagung von Steuermessbeträgen können schon vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt
werden. Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die
zu einer abweichenden Festsetzung führen.
GrStG
§ 22 Zerlegung des Steuermessbetrags
(1) Erstreckt sich der Steuergegenstand
über mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag vorbehaltlich
des § 24 in die auf die einzelnen Gemeinden
entfallenden Anteile zu zerlegen (Zerlegungsanteile). Für den Zerlegungsmaßstab gilt folgendes: 1. Bei Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft ist der auf den
Wohnungswert entfallende Teil des Steuermessbetrags der Gemeinde
zuzuweisen, in der sich der
Wohnteil oder dessen wertvollster Teil befindet. Der auf den
Wirtschaftswert entfallende Teil des Steuermessbetrags ist in dem
Verhältnis zu zerlegen, in dem die auf die
einzelnen Gemeinden entfallenden Flächengrößen zueinander stehen. 2. Bei Grundstücken ist der
Steuermessbetrag in dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die auf die
einzelnen Gemeinden entfallenden Flächengrößen zueinander stehen. Führt die Zerlegung
nach Flächengrößen zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so hat das Finanzamt
auf Antrag einer Gemeinde die Zerlegung nach dem Maßstab vorzunehmen,
der nach bisherigem
Recht zugrunde gelegt wurde. Dies gilt nur so
lange, als keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
eintritt; im Falle einer
wesentlichen Änderung ist nach einem Maßstab zu zerlegen, der den tatsächlichen
Verhältnissen besser Rechnung trägt. Einigen sich die Gemeinden mit dem
Steuerschuldner über die Zerlegungsanteile, so sind diese maßgebend. (2) Entfällt auf eine Gemeinde ein
Zerlegungsanteil von weniger als fünfundzwanzig Euro, so ist dieser Anteil der Gemeinde
zuzuweisen, der nach Absatz 1 der größte Zerlegungsanteil zusteht.
GrStG
§ 23 Zerlegungsstichtag
(1) Der Zerlegung des Steuermessbetrags
werden die Verhältnisse in dem Feststellungszeitpunkt zugrunde gelegt, auf den der für die Festsetzung des
Steuermessbetrags maßgebende Einheitswert festgestellt worden ist. (2) Ändern sich die Grundlagen für die
Zerlegung, ohne dass der Einheitswert fortgeschrieben
oder nachträglich festgestellt wird, so sind die Zerlegungsanteile nach dem
Stand vom 1. Januar des folgenden Jahres neu zu ermitteln, wenn wenigstens bei einer Gemeinde der
neue Anteil um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um zehn Euro von ihrem
bisherigen Anteil abweicht.
GrStG
§ 24 Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich
Die Landesregierung kann durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass bei Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, aus Vereinfachungsgründen an Stelle der
Zerlegung ein Steuerausgleich stattfindet. Beim Steuerausgleich wird der gesamte
Steuermessbetrag der Gemeinde zugeteilt, in der der wertvollste Teil des
Steuergegenstandes liegt (Sitzgemeinde); an dem Steueraufkommen der Sitzgemeinde
werden die übrigen Gemeinden beteiligt. Die Beteiligung soll annähernd zu dem
Ergebnis führen, das bei einer Zerlegung einträte.
GrStG
§ 25 Festsetzung des Hebesatzes
(1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem
Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils die
Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). (2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere
Kalenderjahre, höchstens jedoch für den
Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge festzusetzen. (3) Der Beschluss über die Festsetzung
oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres
mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss
über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten
Festsetzung nicht überschreitet. (4) Der Hebesatz muss jeweils einheitlich
sein 1. für die in einer Gemeinde liegenden
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft; 2. für die in einer Gemeinde liegenden
Grundstücke. Wird das Gebiet von Gemeinden geändert,
so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile
auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.
GrStG
§ 26 Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze
In welchem Verhältnis die Hebesätze für
die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und
für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten
werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der
Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung
vorbehalten.
GrStG
§ 27 Festsetzung der Grundsteuer
(1) Die Grundsteuer wird für das
Kalenderjahr festgesetzt. Ist der Hebesatz für mehr als ein
Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende
Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses
Zeitraums festgesetzt werden. (2) Wird der Hebesatz geändert (§ 25 Abs.
3), so ist die Festsetzung nach Absatz 1 zu ändern. (3) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche
Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Grundsteuer durch öffentliche
Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem
Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie
wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid
zugegangen wäre.
GrStG
§ 28 Fälligkeit
(1) Die Grundsteuer wird zu je einem
Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. (2) Die Gemeinden können bestimmen, dass
Kleinbeträge wie folgt fällig werden: 1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag,
wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt; 2. am 15. Februar und 15. August zu je
einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser dreißig
Euro nicht übersteigt. (3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann
die Grundsteuer abweichend vom Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 2 am 1.
Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30.
September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so
lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30.
September des vorangehenden Jahres beantragt werden.
GrStG
§ 29 Vorauszahlungen
Der Steuerschuldner hat bis zur
Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen Fälligkeitstagen
Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt
festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.
GrStG
§ 30 Abrechnung über die Vorauszahlungen
(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen,
die bis zur Bekanntgabe des neuen
Steuerbescheids zu entrichten waren (§ 29), kleiner als die Steuer, die sich nach dem
bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorausgegangenen Fälligkeitstage
ergibt (§ 28), so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Die Verpflichtung, rückständige
Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt. (2) Ist die Summe der Vorauszahlungen,
die bis zur Bekanntgabe des neuen
Steuerbescheids entrichtet worden sind, größer als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen
Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag nach
Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung
ausgeglichen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend, wenn der Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird.
GrStG
§ 31 Nachentrichtung der Steuer
Hatte der Steuerschuldner bis zur
Bekanntgabe der Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach § 29 zu
entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen
Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 28),
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
des Steuerbescheids zu entrichten.
GrStG
§ 32 Erlass für Kulturgut und Grünanlagen
(1) Die Grundsteuer ist zu erlassen 1. für Grundbesitz oder Teile von
Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst,
Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse
liegt, wenn die erzielten
Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter
den jährlichen Kosten liegen. Bei Park- und
Gartenanlagen von geschichtlichem Wert ist der Erlass von der weiteren
Voraussetzung abhängig, dass sie in dem
billigerweise zu fordernden Umfang der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
sind; 2. für öffentliche Grünanlagen, Spiel-
und Sportplätze, wenn die jährlichen
Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen. (2) Ist der Rohertrag für Grundbesitz,
in dessen Gebäuden Gegenstände von
wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere Sammlungen oder
Bibliotheken, dem Zweck der Forschung oder Volksbildung
nutzbar gemacht sind, durch die Benutzung zu den genannten
Zwecken nachhaltig gemindert, so ist von der Grundsteuer der
Hundertsatz zu erlassen, um den der Rohertrag gemindert ist. Das gilt nur, wenn die wissenschaftliche,
künstlerische oder geschichtliche Bedeutung der untergebrachten Gegenstände durch die
Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle
anerkannt ist.
GrStG
§ 33 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung
(1) Ist bei Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des
Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung
des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25
Prozent erlassen. Beträgt die Minderung des normalen
Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50
Prozent zu erlassen. Bei Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken
wird der Erlass nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach
den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Normaler Rohertrag ist 1. bei Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft der Rohertrag, der nach den
Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums bei ordnungsmäßiger
Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbar wäre; 2. bei bebauten Grundstücken die nach den
Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche
Jahresrohmiete. (2) Bei eigengewerblich genutzten
bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des
Grundstücks. (3) Umfasst der Wirtschaftsteil eines
Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nur die forstwirtschaftliche Nutzung, so
ist die Ertragsminderung danach zu bestimmen, in welchem Ausmaß eingetretene Schäden
den Ertragswert der forstwirtschaftlichen Nutzung bei einer Wertfortschreibung mindern
würden. (4) Wird nur ein Teil des Grundstücks
eigengewerblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für diesen
Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. Umfasst der Wirtschaftsteil eines Betriebs
der Land- und Forstwirtschaft nur zu einem Teil die
forstwirtschaftliche Nutzung, so ist die Ertragsminderung für diesen
Teil nach Absatz 3, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu
bestimmen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist für
den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Hundertsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der
einzelnen Teile am Einheitswert des Grundstücks oder am Wert des Wirtschaftsteils des
Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu ermitteln. (5) Eine Ertragsminderung ist kein
Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch
Fortschreibung des Einheitswerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des
Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.
GrStG
§ 34 Verfahren
(1) Der Erlass wird jeweils nach Ablauf
eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt
worden ist (Erlasszeitraum). Maßgebend für die Entscheidung über den
Erlass sind die Verhältnisse des Erlasszeitraums. (2) Der Erlass wird nur auf Antrag
gewährt. Der Antrag ist bis zu dem auf den
Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen. (3) In den Fällen des § 32
bedarf es
keiner jährlichen Wiederholung des Antrags. Der Steuerschuldner ist verpflichtet,
eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse der Gemeinde binnen drei Monaten nach Eintritt der
Änderung anzuzeigen. § 35 (weggefallen)
GrStG
§ 36 Steuervergünstigung für abgefundene
Kriegsbeschädigte
(1) Der Veranlagung der Steuermessbeträge
für Grundbesitz solcher Kriegsbeschädigten, die zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen
Stärkung ihres Grundbesitzes eine Kapitalabfindung auf Grund des
Bundesversorgungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Juni 1999 (BGBl. I S.
1328), erhalten haben, ist der um die
Kapitalabfindung verminderte Einheitswert zugrunde zu legen. Die Vergünstigung wird nur so lange
gewährt, als die Versorgungsgebührnisse wegen der
Kapitalabfindung in der gesetzlichen Höhe gekürzt werden. (2) Die Steuervergünstigung nach Absatz 1
ist auch für ein Grundstück eines gemeinnützigen Wohnungs- oder
Siedlungsunternehmens zu gewähren, wenn die folgenden Voraussetzungen
sämtlich erfüllt sind: 1. Der Kriegsbeschädigte muss für die
Zuweisung des Grundstücks die Kapitalabfindung an das Wohnungs- oder
Siedlungsunternehmen bezahlt haben. 2. Er muss entweder mit dem Unternehmen
einen Mietvertrag mit Kaufanwartschaft in der Weise
abgeschlossen haben, dass er zur Miete wohnt, bis das Eigentum an
dem Grundstück von ihm erworben ist, oder seine Rechte als
Mieter müssen durch den Mietvertrag derart geregelt sein, dass das
Mietverhältnis dem Eigentumserwerb fast gleichkommt. 3. Es muss sichergestellt sein, dass die
Steuervergünstigung in vollem Umfang dem Kriegsbeschädigten zugute
kommt. (3) Lagen die Voraussetzungen des
Absatzes 1 oder des Absatzes 2 bei einem verstorbenen Kriegsbeschädigten
zur Zeit seines Todes vor und hat seine Witwe das Grundstück ganz
oder teilweise geerbt, so ist auch der Witwe die
Steuervergünstigung zu gewähren, wenn sie in dem Grundstück wohnt. Verheiratet sich die Witwe wieder, so
fällt die Steuervergünstigung weg.
GrStG
§ 37 Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 1974
(1) Auf den 1. Januar 1974 findet eine
Hauptveranlagung der GrundSteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung
1974)* (2) Die Hauptveranlagung 1974 gilt mit
Wirkung von dem am 1. Januar 1974 beginnenden Kalenderjahr an. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der
Hauptveranlagungszeitpunkt. (3) Bei der Hauptveranlagung 1974 gilt
Artikel 1 des Bewertungsänderungsgesetzes 1971 vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S.
1157). (4) (weggefallen)
GrStG
§ 38 Anwendung des Gesetzes
Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals
für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2008. § 39 (weggefallen)
GrStG
§ 40 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen Anstelle der Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft im Sinne des § 2 tritt das zu einer Nutzungseinheit
zusammengefasste Vermögen im Sinne des
§ 125 Abs. 3 des
Bewertungsgesetzes. Schuldner der Grundsteuer ist abweichend
von § 10 der Nutzer des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 125 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes).
Mehrere Nutzer des Vermögens sind
Gesamtschuldner.
GrStG
§ 41 Bemessung der Grundsteuer für Grundstücke nach dem
Einheitswert Ist ein im Veranlagungszeitpunkt für die
Grundsteuer maßgebender Einheitswert 1935 festgestellt oder festzustellen (§ 132
des Bewertungsgesetzes), gelten bei der Festsetzung des
Steuermessbetrags abweichend von § 15 die Steuermesszahlen der weiter
anwendbaren
§§ 29 bis 33 der Grundsteuerdurchführungsverordnung
vom 1. Juli 1937 (RGBl. I S. 733). Die ermäßigten Steuermesszahlen für
Einfamilienhäuser gelten nicht für das Wohnungseigentum und das Wohnungserbbaurecht
einschließlich des damit belasteten Grundstücks.
für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser
nach der Ersatzbemessungsgrundlage (1) Bei Mietwohngrundstücken und
Einfamilienhäusern, für die ein im Veranlagungszeitpunkt für
die Grundsteuer maßgebender Einheitswert 1935 nicht festgestellt oder festzustellen ist
(§ 132 des Bewertungsgesetzes), bemisst sich der Jahresbetrag der
Grundsteuer nach der Wohnfläche und bei anderweitiger Nutzung nach der
Nutzfläche (Ersatzbemessungsgrundlage). (2) Bei einem Hebesatz von 300 vom
Hundert für Grundstücke beträgt der Jahresbetrag der Grundsteuer
für das Grundstück a) für Wohnungen, die mit Bad, Innen-WC
und Sammelheizung ausgestattet sind, 1 Euro je qm
Wohnfläche, b) für andere Wohnungen 75 Cent je qm
Wohnfläche, c) je Abstellplatz für
Personenkraftwagen in einer Garage 5 Euro. Für Räume, die anderen als Wohnzwecken
dienen, ist der Jahresbetrag je qm Nutzfläche anzusetzen, der für die auf dem Grundstück
befindlichen Wohnungen maßgebend ist. (3) Wird der Hebesatz abweichend von
Absatz 2 festgesetzt, erhöhen oder vermindern sich die
Jahresbeträge des Absatzes 2 in dem Verhältnis, in dem der festgesetzte Hebesatz für
Grundstücke zu dem Hebesatz von 300 vom Hundert steht. Der sich danach ergebende Jahresbetrag je
qm Wohn- oder Nutzfläche wird auf volle Cent nach unten
abgerundet. (4) Steuerschuldner ist derjenige, dem das Gebäude bei einer Feststellung
des Einheitswerts gemäß § 10 zuzurechnen wäre. Das gilt auch dann, wenn der Grund und
Boden einem anderen gehört.
GrStG
§ 43 Steuerfreiheit für neugeschaffene Wohnungen
(1) Für Grundstücke mit neugeschaffenen
Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1980 und vor
dem 1. Januar 1992 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden, gilt folgendes: 1. Grundstücke mit Wohnungen, die vor
dem 1. Januar 1990 bezugsfertig geworden sind, bleiben für den noch
nicht abgelaufenen Teil eines zehnjährigen Befreiungszeitraums
steuerfrei, der mit dem 1. Januar
des Kalenderjahres beginnt, das auf das Jahr der
Bezugsfertigkeit des Gebäudes folgt; 2. Grundstücke mit Wohnungen, die im
Kalenderjahr 1990 bezugsfertig geworden sind, sind bis zum 31.
Dezember 2000 steuerfrei; 3. Grundstücke mit Wohnungen, die im
Kalenderjahr 1991 bezugsfertig werden, sind bis zum 31.
Dezember 2001 steuerfrei. Dies gilt auch, wenn vor dem 1. Januar
1991 keine Steuerfreiheit gewährt wurde. (2) Befinden sich auf einem Grundstück
nur zum Teil steuerfreie Wohnungen im Sinne des Absatzes 1, gilt folgendes: 1. Wird die Grundsteuer nach dem
Einheitswert bemessen (§ 41), bemißt sich der
Steuermessbetrag für den sich aus Absatz 1 ergebenden Befreiungszeitraum
nur nach dem Teil des
jeweils maßgebenden Einheitswerts, der auf die
steuerpflichtigen Wohnungen und Räume einschließlich
zugehörigen Grund und Bodens entfällt. Der steuerpflichtige
Teil des Einheitswerts wird im Steuermessbetragsverfahren ermittelt. 2. Ist die Ersatzbemessungsgrundlage
Wohn- oder Nutzfläche maßgebend (§ 42), bleibt während der
Dauer des sich aus Absatz 1 ergebenden Befreiungszeitraums die Wohnfläche der
befreiten Wohnungen bei Anwendung des § 42 außer Ansatz. (3) Einer Wohnung stehen An-, Aus- oder
Umbauten gleich, die der Vergrößerung oder Verbesserung
von Wohnungen dienen. Voraussetzung ist, dass die Baumaßnahmen
zu einer Wertfortschreibung geführt haben oder führen.
GrStG
§ 44 Steueranmeldung (1) Soweit die Grundsteuer nach der Wohn-
oder Nutzfläche zu bemessen ist, hat der Steuerschuldner eine
Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die Grundsteuer nach
§ 42
selbst berechnet (Steueranmeldung). (2) Der Steuerschuldner hat der
Berechnung der Grundsteuer den Hebesatz zugrunde zu legen, den die Gemeinde bis zum Beginn des
Kalenderjahres bekannt gemacht hat, für das die Grundsteuer erhoben wird. Andernfalls hat er die Grundsteuer nach
dem Hebesatz des Vorjahres zu berechnen; für das Kalenderjahr 1991 gilt insoweit
ein Hebesatz von 300 vom Hundert. (3) Die Steueranmeldung ist für jedes
Kalenderjahr nach den Verhältnissen zu seinem Beginn bis zu dem
Fälligkeitstag abzugeben, zu dem Grundsteuer für das Kalenderjahr
nach § 28 erstmals fällig ist. Für die Entrichtung der Grundsteuer gilt
§ 28 entsprechend.
GrStG
§ 45 Fälligkeit von Kleinbeträgen Hat der Rat der Stadt oder Gemeinde vor
dem 1. Januar 1991 für kleinere Beträge eine Zahlungsweise
zugelassen, die von § 28 Abs. 2 und 3 abweicht, bleibt die Regelung bestehen, bis sie
aufgehoben wird.
gemeinnützigen oder mildtätigen
Zwecken dient,
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GrStG § 46 Zuständigkeit der Gemeinden
Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer
obliegt bis zu einer anderen landesrechtlichen Regelung den Gemeinden.
Weitere Vorschriften des Steuerrechts:
Abgabenordnung - AO
Abgabenordnung: Einführungsgesetz zur ~ - EGAO
Alkopopsteuergesetz - AlkopopStG
Alkopopsteuerverordnung - AlkopopStV
Anteilzollgesetz - AZG
Auslandsinvestitionen: Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei ~ der deutschen Wirtschaft - AuslInvG
Außensteuergesetz - AuStG
Bewertungsgesetz - BewG
Branntweinmonopol: Gesetz über das ~ - BranntwMonG
Branntweinmonopolverordnung - BrMV
Brennereiordnung - BO
Einkommensteuergesetz - EStG
Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV
Energiesteuergesetz - EnergieStG
Entwicklungsländer-Steuergesetz - EntwLStG
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung - ErbStDV
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG
Feuerschutzsteuergesetz - FeuerschStG
Finanzgerichtsordnung - FGO
Finanzverwaltungsgesetz - FVG
Fördergebietsgesetz - FördGG
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - GewStDV
Gewerbesteuergesetz - GewStG
Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung - GAufzV
Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG
Grundsteuergesetz - GrStG
Investmentsteuergesetz - InvStG
Kaffeesteuergesetz - KaffeeStG
Kleinbetragsverordnung - KBV
Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung - KStDV
Körperschaftsteuergesetz 1999 - KStG
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung - KraftStDV
Kraftfahrzeugsteuergesetz - KraftStG
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV
Rennwett- und Lotteriegesetz - RennwLottG
Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 - SolZG
Steueridentifikationsnummerverordnung - StIdV
Steuerstatistiken: Gesetz über ~ - StStatG
Tabaksteuergesetz - TabStG
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV
Umsatzsteuererstattungsverordnung - UStErstV
Umsatzsteuergesetz - UStG
Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung - VersStDV
Versicherungsteuergesetz - VersStG
Zerlegungsgesetz - ZerlG
Zinsinformationsverordnung - ZIV
1277905391
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